Allgemeine Geschäftsbedingungen
GEPRO Geflügel-Protein Vertriebsgesellschaft GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der GePro Geflügel-Protein Vertriebsgesellschaft GmbH & Co. KG (nachfolgend: „GEPRO“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die GEPRO mit ihren Auftraggebern (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die von ihr angebotenen oder in Empfang genommenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst dann, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Diese allgemeinen Lieferbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen GEPRO und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln). Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbrauchern, die nicht gewerblich oder selbständig tätig sind.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn GEPRO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn GEPRO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote der GEPRO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann GEPRO innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen GEPRO und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch GEPRO vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von GEPRO nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben von GEPRO zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung, etwa Gewichte, Toleranzen oder technische Daten, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Preise und Zahlungen
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich mangels gesonderter Vereinbarung in Euro ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Frachtkosten, Kosten für Spezialverpackungen, Paletten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Diese Kosten werden vom Auftraggeber getragen.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei GEPRO. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurück-behaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(4) GEPRO ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die sich die Bezahlung der offenen Forderungen auf Seiten GEPRO durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt), gefährdet wird.
(5) Eine Rechnung oder ein Kontoauszug gelten als anerkannt, falls nicht inner-halb einer Woche GEPRO gegenüber schriftlich widersprochen wird. Für die Einhaltung einer Frist ist der Eingang bei GEPRO maßgebend.
(6) Rechnungs- und Wechselschecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Dadurch entstehende Kosten sind von dem Auftraggeber zu tragen und werden mit der Übernahme des Wechsels oder des Schecks fällig.
(7) Im Falle einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, eine Gelangensbestätigung für den Warenerhalt zu übersenden. Einen Vordruck wird GEPRO dem Auftraggeber regelmäßig zusenden. Sollte die ordnungsgemäße Gelangenbestätigung nicht bis zum 10. des Folgemonats vorliegen, behält sich GEPRO vor, die jeweils gültige Mehrwertsteuer nach zu berechnen.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager.
(2) Die Lieferzeit beginnt nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu Ihrem Ablauf GEPROs Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Von GEPRO in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(4) GEPRO kann, unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber den vertraglichen Verpflichtungen GEPRO gegenüber nicht nachkommt.
(5) GEPRO haftet nicht für Unmöglichkeit ihrer Lieferungen oder für Liefer- verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, etwa Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeige Belieferung durch Auftraggeber verursacht worden sind, die GEPRO nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse GEPRO die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist GEPRO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit schriftliche Erklärung gegenüber GEPRO vom Vertrag zurücktreten. dem Auftraggeber in der Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber GEPRO vom Vertrag zurücktreten.
(6) GEPRO ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, GEPRO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(7) Gerät GEPRO mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
(8) Im Falle einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ab Werk oder ab Lager, verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, GEPRO unverzüglich vor der Abholung zu informieren, sofern der Spediteur durch einen dritten Warenempfänger beauftragt wird. In diesem Fall behält sich GEPRO vor, die jeweils gültige Mehrwertsteuer nach zu berechnen.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Diepholz, soweit nichts anderes vertraglich bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von GEPRO.
(3) Mehrfracht für gewünschte oder notwendige andere Beförderungsarten geht zu Lasten des Auftraggebers. Maßgebend ist das bei dem Versand oder der Lieferung in GEPROs Betrieb festgestellte Abgangsgewicht. Bei Lieferungen unter 100 kg bleibt, auch wenn nichts anderes vereinbart ist, die Berechnung der Versandkosten jedenfalls vorbehalten.
(4) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Der Beginn des Verladevorgangs ist maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GEPRO noch andere Leistungen, etwa Versand, übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und GEPRO dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(5) Lagerkosten nach Gefahrenübergang sowie bei Versandverzögerung auf Wunsch des Auftraggebers trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch GEPRO betragen die Lagerkosten [0,25 % des Auftragswerts der zu lagernden Produkte pro abgelaufene Woche] ab dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(6) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird die Sendung auf dessen Kosten durch GEPRO gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(7) Der Liefergegenstand ist, auch wenn er unwesentliche Mängel aufweist, von dem Auftraggeber unbeschadet seiner weiteren Rechte entgegenzunehmen. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist, GEPRO dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Absatz 7 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung 3 Werktage vergangen sind und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines GEPRO angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
(8) Im Fall des Annahmeverzugs des Auftraggebers ist GEPRO berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Androhung ist entbehrlich, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr des Untergangs im Verzug ist. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt indes kein Rücktritt von dem Vertrag, es sei denn, GEPRO hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. GEPRO ist berechtigt, den GEPRO entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen
§ 6 Eigentumsvorbehalt, Pfändung
(1) Alle Lieferungen durch GEPRO werden unter Eigentumsvorbehalt durch-geführt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er alle fälligen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag erfüllt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Auftraggeber die Ware separat zu lagern. Der Auftraggeber ist allerdings berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Ware im normalen Tagesgeschäft weiter zu veräußern. Er tritt hiermit im Voraus seine Forderungen aus einem solchen Weiterverkauf inklusive Mehrwertsteuer bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags an GEPRO ab. GEPRO akzeptiert diese Abtretung. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. GEPROs Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GEPRO verpflichtet sich allerdings, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen GEPRO gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann GEPRO verlangen, dass der Auftraggeber GEPRO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. GEPRO verpflichtet sich allerdings, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen GEPRO gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann GEPRO verlangen, dass der Auftraggeber GEPRO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(2) Bei Aufbereitung oder Weiterverarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware bleibt GEPRO Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne dass mit der Herstellung verbundene Pflichten an GEPRO übergehen würden.
(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentums-vorbehalt gelieferter Ware ist ausgeschlossen. Im Fall von Beschlagnahme oder anderweitigen Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte wird der Auftraggeber dies unverzüglich mitteilen und alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung der Beeinträchtigungen unternehmen.
(4) In der Pfändung des Liefergegenstandes durch GEPRO liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. GEPRO ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
(5) GEPRO zustehende Sicherheiten wird GEPRO auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freigeben, als dass der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GEPRO. Bezugsgröße ist der jeweilige Einkaufspreis.
§ 7 Gewährleistung und Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch GEPRO oder ihre Erfüllungsgehilfen, die jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn GEPRO nicht binnen 5 Tagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge GEPRO nicht binnen 5 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
(3) Im Falle einer Mängelrüge ist eine Probe in angemessener Menge zu ent-nehmen und GEPRO zur Verfügung zu stellen. Diese Probe ist unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu lagern und zu transportieren. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet GEPRO die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist GEPRO nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall des Fehlschlagens, das heißt, der Unmöglichkeit, und Zumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(5) Über von Dritten beanstandete Ware darf der Auftraggeber nicht ohne Zustimmung von GEPRO verfügen
(6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von GEPRO, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung von GEPRO auf Schadensersatz gleich aus welchem Grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) GEPRO haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetz-lichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Als vertragswesentlich gilt beispielsweise die Lieferung grob mangelhafter Ware oder eine Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen.
(3) Soweit GEPRO gemäß § 8 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die GEPRO bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Fall der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von GEPRO für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögenschäden auf die Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt, auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der GEPRO.
(6) Soweit GEPRO technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte lt. Beratung nicht zu dem von GEPRO geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der GEPRO wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Überlassene Gegenstände
(1) Die dem Auftraggeber überlassenen Leihgebinden, etwa Transportbehälter, Container, Plastikgebinde, Fässer, Kästen, Paletten, etc., bleiben das alleinige, unbeschränkte Eigentum der GEPRO. Sie sind vom Auftraggeber nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich in einwandfreiem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Anderenfalls ist GEPRO berechtigt, dem Auftraggeber die Reinigungs- und Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen.
§ 10 Geheimhaltung
(1) An den dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich GEPRO das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf solche Unterlagen ohne GEPROs ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugängig machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf GEPROs Verlangen vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Vom Auftraggeber angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten. Ausgenommen ist nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungs-zwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vertragsbedingungen und sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung des Vertrags zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung oder nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf Verlangen umgehend an GEPRO zurücksenden.
(3) Ohne GEPROs ausdrückliche Zustimmung darf der Auftraggeber in Werbe- materialien, Broschüren, etc., nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen.
(4) Der Auftraggeber wird seine Subunternehmer und Geschäftspartner ent-sprechend diesem § 10 verpflichten.
§ 11 Abtretung
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertrags-verhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
§ 12 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und nur im dazu erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet, genutzt oder übermittelt werden. Weitergehende Einschränkungen der Befugnisse hinsichtlich der personenbezogenen Daten nach dem geltenden Datenschutzrecht oder diesem Kontrakt bleiben von dem vorstehenden Satz unberührt und sind zu beachten. Unternehmensdaten sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln.
§ 13 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen Allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und GEPRO nach Wahl von GEPRO der Sitz von GEPRO. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen GEPRO und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen. (3) Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Lieferbedingungen Regelungs-lücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Auftraggeber nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Diepholz, im Januar 2020